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   BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 126.83   

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https://dejure.org/1987,2486
BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 126.83 (https://dejure.org/1987,2486)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1987 - 5 C 126.83 (https://dejure.org/1987,2486)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1987 - 5 C 126.83 (https://dejure.org/1987,2486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Nachgehende Hilfe im Arbeitsleben nach SchwbG - Preisgrenze für Leistungen zur Anschaffung von Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SchbGSchbG (F. 1979) § 28; SchwbAV § 4 Abs. 3, § 6

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 13
  • BVerwGE 78, 14
  • NJW 1988, 1403
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.04.1981 - 5 C 10.80

    Preisgrenzen für Hilfen zur Anschaffung von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 126.83
    Für dieses Rechtsgebiet, in dem ebenfalls Leistungen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als erforderliches Hilfsmittel vorgesehen sind (früher in § 26 und § 27 b BVG Fassung 1976 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 4 und 26 Nr. 2 KFürsV Fassung 1965, nunmehr in § 27 d BVG Fassung 1982 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV Fassung 1979 geregelt), hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß Leistungen abgelehnt werden können, wenn der Neuwagenpreis eine Grenze überschreitet, deren Festsetzung dem Maß der erforderlichen Hilfe Rechnung trägt (Urteile vom 24. September 1969 - BVerwG 5 C 102.68 - <BVerwGE 34, 54> und vom 9. April 1981 - BVerwG 5 C 10.80 - <BVerwGE 62, 161>).

    Derartige erhöhte und nach dem Maßstab der Notwendigkeit unvertretbare Mehrkosten könnten nur dann zur Ablehnung der Hilfe führen, wenn sie, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 1981 (BVerwGE 62, 161) für das Recht der Kriegsopferfürsorge angenommen hat, vom Beklagten in dem Umfang übernommen werden müßten, in dem sie der Hilfesuchende nicht selbst tragen kann.

  • BVerwG, 24.09.1969 - V C 102.68

    Kriegsopferfürsorge - Darlehen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 126.83
    Für dieses Rechtsgebiet, in dem ebenfalls Leistungen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als erforderliches Hilfsmittel vorgesehen sind (früher in § 26 und § 27 b BVG Fassung 1976 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 4 und 26 Nr. 2 KFürsV Fassung 1965, nunmehr in § 27 d BVG Fassung 1982 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV Fassung 1979 geregelt), hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß Leistungen abgelehnt werden können, wenn der Neuwagenpreis eine Grenze überschreitet, deren Festsetzung dem Maß der erforderlichen Hilfe Rechnung trägt (Urteile vom 24. September 1969 - BVerwG 5 C 102.68 - <BVerwGE 34, 54> und vom 9. April 1981 - BVerwG 5 C 10.80 - <BVerwGE 62, 161>).

    Soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. September 1969 (BVerwGE 34, 54) angenommen hat, bei dem Fahrzeug, das die Preisgrenze überschreite, handele es sich nicht mehr in erster Linie um ein Hilfsmittel zur Angleichung der Stellung des Beschädigten an die eines Nichtbeschädigten, sondern es werde eine qualitativ andere Hilfe verlangt (a.a.O. S. 56), hält er daran nicht mehr fest.

  • BSG, 11.05.1976 - 7 RAr 121/74

    Zum Recht des Behinderten auf Kostenbeteiligung der BA an einem für ihn

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 126.83
    Auch ein Kraftfahrzeug, dessen Neuanschaffungspreis die in den Richtlinien festgesetzte Obergrenze überschreitet, verliert seine Zweckbestimmung nicht, dem Schwerbehinderten das Erreichen seines Arbeitsplatzes zu ermöglichen (so auch BSG, Urteil vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 121/74 - <BSGE 42, 5> für eine vergleichbare Hilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz).

    Wird somit durch den Kauf eines Kraftfahrzeugs, dessen Neuanschaffungspreis die Grenze der Richtlinien überschreitet, das öffentliche Interesse an einer zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel nicht verletzt, wäre mit einer erzwungenen Einhaltung der Preisgrenze ein Eingriff in die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit verbunden, der vom Gesetzeszweck nicht gefordert wird (so auch BSGE 42, 5, 9 für die vergleichbare Hilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.08.1997 - 5 L 19/97

    Schwerbehinderter - zum Antragserfordernis bei Leistungsgewährung - Anforderungen

    Im Schwerbehindertenrecht ist von einer endgültigen Bedarfsdeckung erst dann auszugehen, wenn sich der Schwerbehinderte wegen des in Selbsthilfe gedeckten unmittelbaren Bedarfs keiner Forderung mehr ausgesetzt sieht (im Anschluß an BVerwG, Urt v 2.7.1987 - 5 C 126/83 - FEVS 37 S 89 ff.).

    Verzichtet der Antragsteller auf eine vorherige Beratung und scheitert die Leistungsgewährung an der Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahme, trägt hierfür allein der Antragsteller das Risiko (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1987 - 5 C 126.83 - FEVS 37,S. 89 ff.).

    Abweichend vom Sozialhilferecht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 12.87 - NDV 1992, S. 337) ist im Schwerbehindertenrecht aber von einer endgültigen Bedarfsdeckung erst dann auszugehen, wenn sich der Schwerbehinderte wegen des in Selbsthilfe gedeckten unmittelbaren Bedarfs keiner Forderung mehr ausgesetzt sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1987, a.a.O.).

  • VG Oldenburg, 09.07.2003 - 13 A 3004/01

    Leistungen aus Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe - Kein Anspruch auf

    Ein Verzicht auf eine vorherige Beratung oder die Durchführung einer Maßnahme ohne vorherige Entscheidung des Beklagten haben für den jeweiligen Antragsteller lediglich die Folge, dass dann, wenn die Leistungsgewährung an der Ausgestaltung der Maßnahme scheitert, er dafür das Risiko trägt ( BVerwG , Urteil vom 2. Juli 1987 - 5 C 126.83 - FEVS 37, 89; Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteil vom 27. August 1997 - 5 L 19/97 - Schleswig- Holsteinische Anzeigen 1997, S. 287).

    Zwar war am 16. Oktober 2000, als das Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 2000 beim Beklagten einging, der durch die Behinderung seiner Mitarbeiterin bestehende Bedarf, nämlich der Ersatz- PC für die Telefonvermittllungsanlage, bereits gedeckt; im Schwerbehindertenrecht ist jedoch von einer endgültigen Bedarfsdeckung erst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber sich wegen des in Selbsthilfe gedeckten unmittelbaren Bedarfs keiner Forderung mehr ausgesetzt sieht ( BVerwG , Urteil vom 2. Juli 1987, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 1997 - a.a.O.).

  • VG Köln, 23.01.2002 - 21 K 9285/98

    Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - Hilfen zur Beschaffung,

    Dem steht vorliegend auch nicht eine anderslautende - im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges als Hilfe zur Erreichung des Arbeitsplatzes ergangene - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987, vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Juli 1987 - 5 C 126/83 -, BVerwGE 78, 13- 23, entgegen, denn diese dürfte durch die erst nachfolgend auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 3 SchwbG ergangene und am 01. Oktober 1987 inkraftgetretene Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeug- Hilfeverordnung) - Kfz-HV - überholt sein.
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